4. 4.1 In Ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführenden auf den Kaufvertrag vom 22. März 2017. Dieser halte unter Ziff. III./5. fest, dass die beiden Mietverträge über den Autoeinstellhallenplatz (Gbbl. Nr. 1000-1-2) und den Aussenparkplatz Nr. 10 von der Käuferschaft übernommen werden müssen. Deshalb seien sie davon ausgegangen, die beiden Mietverträge weiterführen zu müssen. Zudem erwähne das Merkblatt des Grundbuchamts zur nachträglichen Steuerbefreiung die Nutzung von Parkplätzen nicht. Weder das Grundbuchamt noch der Notar habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Vermietung der Parkplätze die Handänderungssteuer erhoben werde.