Mit Verfügungen vom 15. November 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 3. Mai 2017 auf (Ziff. 1), erhob die Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 11'513.75 zuzüglich Zins (Ziff. 2) und eine Gebühr von Fr. 300.– (Ziff. 3). Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, die Befreiungsvoraus- 4 setzungen seien nicht erfüllt. Aufgrund der bestehenden und von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Vermietung des Einstellhallenplatzes (Gbbl. Nr. 1000-1-2) sowie des Aussenparkplatzes Nr. 10 liege keine rein persönliche Nutzung vor.