2 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A._______________ und B.___________ beantragen in ihren Bemerkungen vom 25. Januar 2020, dass die Handänderungssteuer gemäss den eingereichten Formularen zu veranlagen sei, entsprechend der bereits eingereichten und nachgenannten Eingabe. Als Eventualbegehren beantragen sie die Veranlagung der Handänderungssteuer nur auf dem Kaufpreis der vermieteten Parkplätze von Fr. 39'000.–. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: