Am 11. April 2019 reichten A._______________ und B.___________ den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die beantragte nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer ein. Daraufhin erkundigte sich das Grundbuchamt, ob die im Kaufvertrag vom 22. März 2017 erwähnten Mietverträge für den Autoeinstellhallenplatz (Gbbl. Nr. 1000-1-2) und den der erworbenen Wohnung (D.______ Gbbl. Nr. 1000) reglementarisch zugewiesenen Aussenparkplatz Nr. 10 nach wie vor bestehen würden. Mit E-Mail vom 13. Mai 2019 reichte B.___________ eine Kopie der Mietverträge betreffend den Autoeinstellhallenplatz (Gbbl.