8 Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde vom 26. September 2019 wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Grundbuchamts vom 27. August 2019 wird aufgehoben. A.______________ wird für den Erwerb des Grundstücks Gbbl. Nr. 1000-10 von der Steuerpflicht befreit. 2. Das bestehende Grundpfandrecht auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1000-10 wird gelöscht. 3. Das Grundbuchamt hat die Handänderungssteuer für das Grundstück Gbbl. Nr 1000-20 in Sinne der Erwägungen neu festzusetzen