7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Die teilweise Abweisung der Beschwerde rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Das unterliegende Grundbuchamt hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer seine Parteikosten im Umfang seines Obsiegens zu ersetzten. Diese werden nach Einsicht in die Kostennote seines Rechtsvertreters, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 108 Abs. 3 VRPG).