6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. September 2019 teilweise gutzuheissen ist. Die Stundungsverfügung des Grundbuchamtes vom 28. November 2017 bezüglich der Stundungsdauer und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamts vom 27. August 2019 sind aufzuheben. Die Stundungsdauer für das Grundstück Nr. 1000-10 wird auf fünf Jahren ab dem Datum des Grundstückserwerbs festgesetzt. Für den Erwerb des Grundstücks Nr. 1000-10 ist die Steuerbefreiung zu gewähren. Das bestehende Grundpfandrecht auf dem Grundstück Nr. 1000-10 ist zu löschen. Die konkreten Beträge sind durch das Grundbuchamt auszuscheiden.