Der darin enthaltene Kaufpreis für den Einstellhallenplatzlandanteil betrage dabei Fr. 1.–. Nicht gesondert ausgeschieden sind jedoch die Kosten des Werk- und Dienstleistungsvertrags betreffend das Grundstück Nr. 1000-20. Diesbezüglich sind daher durch das Grundbuchamt weitere Abklärungen vorzunehmen und der entsprechende Betrag auszuscheiden. Dieser Betrag (Kauf- Werk- und Dienstleistungsvertrag für den Anteil Miteigentum am Grundstück Nr. 1000-20) ist von der Stundung auszunehmen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.