erworbene Grundstück Nr. 1000-20 ist ein Einstellhallenplatz, weshalb eine Wohnnutzung bzw. eine Steuerbefreiung von vornherein ausgeschlossen ist. Der Vertrag enthält dazu die Formulierung, der Kaufpreis für die beiden Grundstücke betrage Fr. 40'400.–. Der darin enthaltene Kaufpreis für den Einstellhallenplatzlandanteil betrage dabei Fr. 1.–. Nicht gesondert ausgeschieden sind jedoch die Kosten des Werk- und Dienstleistungsvertrags betreffend das Grundstück Nr. 1000-20. Diesbezüglich sind daher durch das Grundbuchamt weitere Abklärungen vorzunehmen und der entsprechende Betrag auszuscheiden.