Werden mehrere Grundstücke gleichzeitig bzw. in einem Vertrag erworben, hat das Grundbuchamt demnach bereits bei der Veranlagung zu klären, ob und wenn ja welches Grundstück dem Erwerbenden voraussichtlich als Hauptwohnsitz dienen wird und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach der entsprechenden Kaufpreisaufteilung überhaupt in Frage kommt. Gestützt auf den Beschwerdeentscheid der DIJ vom 13. Januar 2022 (DIJE 2020.DIJ.6210 vom 13.1.2022, E. 7 ff.) bedeutet dies für den vorliegend zu beurteilenden Fall, dass nur der Erwerb des als Hauptwohnsitz dienenden Grundstücks (Grundstück Nr. 1000-10) für die Dauer von fünf Jahren ab Grundstückserwerb zu stunden ist. Das im Miteigentum