5.2 Wie vorstehend erwähnt (Bst. A hiervor), hat der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 8. September 2017 zwei Grundstücke erworben. Zum einen die Wohnung (Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. 1000-10), die ihm als Hauptwohnsitz dient und zum anderen den Einstellhallenplatz (Miteigentumsanteil Gbbl. Nr. 1000-20). In seiner Selbstdeklaration gab er den Gesamtpreis von Fr. 456'000.– (Kauf-, Werk- und Dienstleistungsvertrag) als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an, woraufhin das Grundbuchamt den darauf entfallenden Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 9'828.– veranlagte.