Der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C.____ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2020 ununterbrochen an der E._-Strasse 10 in C.____ seinen Wohnsitz hat. Damit ist die nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahre seinen Hauptwohnsitz in dieser Liegenschaft hatte. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln. Damit erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet. 5.