Wird eine Frist gemäss Art. 11b Abs. 2 HStG ausnahmsweise erstreckt, verlängert sich auch die Maximalfrist um die entsprechende Dauer (Vortrag zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer, S. 6). Demzufolge verlängert sich die Stundungsdauer von vier Jahren, welche am 6. Oktober 2021 abgelaufen ist, bis zum 6. Oktober 2022.