Sowohl die korrekte Stundungsfrist von vier Jahren als auch die beantragte Verlängerung der Einzugsfrist um ein Jahr bzw. der Stundungsfrist auf fünf Jahre sind während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Damit kann die DIJ als Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden, da im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, die Sache mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).