4.2 Der Beschwerdeführer hält bezüglich des begründeten Ausnahmefalls fest, es habe während den Bauarbeiten Verzögerungen durch äussere Einflüsse gegeben. Diese Umstände seien vom Grundbuchamt in anderen Fristverlängerungsverfahren im Zusammenhang mit der gleichen Überbauung nicht beanstandet worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Verlängerung auf fünf Jahren seien daher unbestritten, weshalb ihm die Fristverlängerung zu gewähren sei.