Der Wortlaut von Art. 11b Abs. 2 HStG gibt keinen näheren Aufschluss darüber, was unter dem Begriff «begründete Ausnahmefälle» zu verstehen ist. Den Materialen ist nur zu entnehmen, dass eine Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung «schwergewichtig bei unvorhersehbaren oder unverschuldeten Verzögerungen beim Bau/Umzug denkbar» ist.