4. 4.1 Mit seinem Gesuch um Fristerstreckung vom 8. Juli 2019 und damit vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen zweijährigen Einzugsfrist, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht nur die gesetzlich vorgesehene Stundungsfrist von vier Jahren verlangt, sondern zudem noch eine Erstreckung der Einzugsfrist um ein Jahr im Sinne eines begründeten Ausnahmefalls gemäss Art. 11b Abs. 2 HStG, beantragt. Zu prüfen ist daher, ob es sich vorliegend um einen begründeten Ausnahmefall handelt, welcher eine Fristerstreckung bis zum 6. Oktober 2022 rechtfertigt.