Die mit Verfügung vom 28. November 2017 veranlagte Handänderungssteuer ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 5 – für die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs zu stunden. 3.5 Die Stundungsdauer von vier Jahren ist – unter Berücksichtigung der zweijährigen Einzugsfrist - am 6. Oktober 2021 abgelaufen. Der Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde C.____ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2020 ununterbrochen an der Gartenstrasse in C.____ wohnt und somit auf dem Grundstück Nr. 1000-10 seinen Hauptwohnsitz hat. Es ist