Zudem hält der Kaufvertrag fest, dass die Mehrfamilienhäuser noch erstellt werden und es sich bei den Vertragsobjekten um Miteigentumsanteile an Bauland handelt. Es geht daher aus dem Kaufvertrag hervor, dass das Grundstück unüberbaut ist. Dieser Kaufvertrag war der Vorinstanz bekannt. Die verfügte Stundungsdauer von nur drei Jahren bzw. die Einzugsfrist von einem Jahr entsprechen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Stundungsverfügung ist bezüglich der Stundungsdauer aufzuheben und die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.