Grundsatz, dass die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dem Kaufvertrag vom 8. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich noch einen Werkvertrag zur schlüsselfertigen Erstellung einer Eigentumswohnung respektive eines Einstellhallenplatzes und einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat. Die Handänderungssteuer wurde gestützt auf den Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 546'000.– (Preis für den Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag) berechnet. Zudem hält der Kaufvertrag fest, dass die Mehrfamilienhäuser noch erstellt werden und es sich bei den Vertragsobjekten um Miteigentumsanteile an Bauland handelt.