61 Abs. 4 VRPG; VGE 100.2019.115 vom 23. 11.2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Grundbuchamt hat seiner Verfügung vom 27. August 2019 die von ihm verfügte Stundungsdauer von drei Jahren zu Grunde gelegt. Somit wirkt sich die Stundungsverfügung auf die Endverfügung aus und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Dieser Umstand hat auch zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist nicht mangels Anfechtung rechtsbeständig geworden ist (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.2).