Die Steuer sei für drei Jahre gestundet worden. Die gesetzliche Einzugsfrist von einem Jahr sei nicht eingehalten worden, da der Einzug nicht bis zum 6. Oktober 2018 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hätte die Stundungsfrist vor Ablauf der Einzugsfrist verlängern müssen, damit er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hätte erfüllen können. Das Gesuch um Verlängerung der Stundungsdauer bzw. der Einzugsfrist sei erst nach Ablauf der Einzugsfrist gestellt worden. Das Gesuch vom 8. Juli 2019 sei somit zu spät erfolgt und sei abzuweisen.