Aufgrund von Bauverzögerungen sei es ihm jedoch auch nicht möglich, innerhalb der Einzugsfrist von zwei Jahren, das heisst per 6. Oktober 2019, seine Wohnung zu beziehen. Daher ersuche er das Grundbuchamt, ihm die Einzugsfrist zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen zwei Jahren um ein weiteres Jahr, konkret bis zum 6. Oktober 2020, zu verlängern. Als Beleg dazu reichte der Beschwerdeführer das Protokoll «Aussprache Terminverzug» der X.____________ AG sowie den Monatsrapport vom April 2019 ein. Er hielt zudem fest, der Einzugstermin werde voraussichtlich per Ende Januar 2020 sein.