Am 8. Juli 2019, und somit noch vor Ablauf der dreijährigen Stundungsdauer, reichte der Beschwerdeführer beim Grundbuchamt ein als «Verschiebungsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Sinngemäss hielt er darin fest, dass es sich beim Kaufvertrag vom 6. Oktober 2017 offensichtlich um einen Landkauf ohne eine erstellte Baute gehandelt habe und die Stundungsfrist für vier Jahre hätte gewährt werden müssen. Aufgrund von Bauverzögerungen sei es ihm jedoch auch nicht möglich, innerhalb der Einzugsfrist von zwei Jahren, das heisst per 6. Oktober 2019, seine Wohnung zu beziehen.