In seiner Vernehmlassung beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Praxis der DIJ. Die Verfügung vom 20. November 2017, in der die einjährige Einzugsfrist festgesetzt worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In seiner Replik vom 11. Dezember 2019 äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Auffassung, wonach ein Fristerstreckungsgesuch in jedem Fall vor Ablauf eines Jahres hätte gestellt werden müssen, nicht gefolgt werden könne. Die vorliegend unrechtmässig verfügte und verkürzte Einzugsfrist von einem Jahr könne nicht in Rechtskraft erwachsen.