B. Gegen diese Verfügung erhebt A.______________ am 26. September 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 27. August 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die Stundungsfrist der Handänderungssteuer von drei auf insgesamt fünf Jahre zu verlängern. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat A.______________ mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 Stellung genommen.