Rechtsanwalt B._____________ teilte mit Schreiben vom 21. August 2019 mit, dass er A.______________ vertrete und dieser das «Verschiebungsgesuch» nicht zurückziehe. Mit Verfügung vom 27. August 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 28. November 2017 auf. Zudem verpflichtete es A.______________ zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 9'828.– zuzüglich Zins.