Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum Die Notwendigkeit des Aussprachetermins an sich, der Ärger der Stockwerkeigentümerschaft über die Verzögerung, die mehrmaligen Entschuldigungsäusserungen und die Äusserung der Stockwerkeigentümerschaft betreffend nicht kalkulierten und zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zeigen auf, dass nicht mit solchen Bauverzögerungen gerechnet worden war. Demzufolge handelt es sich um eine Bauverzögerung, welche unvorhersehbar war und daher gestützt auf die Ausführungen in den Materialie n eine Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung bis zum 6. Oktober 2020 rechtfertigt.