6 3.6 Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden den Nachweis, dass alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind, nicht innert laufender Stundungsfrist gegenüber dem Grundbuchamt erbracht haben. Die Verfügungen des Grundbuchamts vom 14. August 2019 sind somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.