3.5 Gemäss Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HG kann die Einzugsfrist in begründeten Ausnahmefällen erstreckt werden, nicht jedoch die Frist, innert der der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen erbracht werden muss. Es handelt sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG nicht erstreckt werden kann. Damit ist der Umstand der Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin wie auch der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers für die Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung im Sinne von Art. 11a HG nicht relevant.