Solche subjektiv getätigten Aussagen vermögen nicht die objektiv bestehende Situation aufzuzeigen und bedürfen der Verifizierung durch andere Beweise bzw. Unterlagen. Weil die Beschwerdeführenden bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 13. Juli 2019 den Nachweis im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG nicht erbracht und insbesondere keine Unterlagen zur Bestätigung des Inhalts des mit dem Grundbuchamt geführten Telefongesprächs eingereicht haben, ist es ihnen nicht gelungen den Nachweis im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG rechtzeitig zu erbringen. Das Grundbuchamt hat deshalb zu Recht das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen.