HG erfüllt sind. Bei reinen mündlichen oder schriftlichen Äusserungen der steuerpflichtigen Person, wie einem Telefongespräch oder einem selbstgeschriebenen Brief, handelt es sich lediglich um Äusserungen dieser Person mit ungenügender Beweiskraft. Solche subjektiv getätigten Aussagen vermögen nicht die objektiv bestehende Situation aufzuzeigen und bedürfen der Verifizierung durch andere Beweise bzw. Unterlagen.