3.4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Stundung bis am 13. Juli 2019 gewährt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde Bern nicht vor Ablauf der Stundung dem Grundbuchamt eingereicht, sondern diese erst im Rahmen der Beschwerde in das Verfahren eingebracht haben. Während der laufenden Stundungsfrist haben sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich telefonisch beim Grundbuchamt gemeldet. Ein Telefongespräch alleine ist jedoch ungeeignet, um den Nachweis im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG zu erbringen, wonach sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind.