Handänderungssteuer nicht erhoben werden. 3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, die Beschwerdeführer hätten den Nachweis der erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht vor, sondern erst nach Ablauf der Stundungsfrist erbracht. Ausserdem sei aus dem Schreiben vom 2. Mai 2019 an die Beschwerdeführenden klar hervorgegangen, welche Dokumente von den Beschwerdeführenden hätten eingereicht werden müssen und dass ein telefonischer Nachweis nicht ausreichend sei.