3.2 Die Beschwerdeführenden führen aus, dass die Frist für den Nachweis der erfüllten Voraussetzungen in die Ferienzeit und in eine Zeit gefallen sei, die mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen für den Beschwerdeführer verbunden gewesen sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden grosse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. All diese Umstände hätten dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführenden vor Ablauf der Stundungsfrist bloss telefonisch an das Grundbuchamt gewandt hätten. Mithilfe der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Hauptwohnsitzbestätigung sei aber rechtsgenügend belegt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen erfüllen. Deshalb dürfe die