4 3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamts vom 14. August 2019. Das Grundbuchamt hebt darin die Stundung auf und verfügt, dass die Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 5'305.45 zuzüglich Zins und Gebühr von den Beschwerdeführenden zu bezahlen sei. Das Grundbuchamt begründet dies damit, dass die Stundungsfrist, trotz schriftlichem Hinweis auf deren Ablauf, verstrichen sei, ohne dass die Beschwerdeführenden den Nachweis der erfüllten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erbracht hätten.