3 durch die Beschwerdeführenden zu verzichten sei. Damit deckungsgleich sind die in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 gestellten Anträge in Ziff. 1.1 und 1.3. Neu beantragen die Beschwerdeführenden in Ziff. 1.2 der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 die Feststellung, dass der Beweis für das selbstgenutzte Wohneigentum als Hauptwohnsitz erbracht worden sei. Weil die Stellungnahme vom 24. Februar 2020 nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, ist das neu gestellte Begehren in Ziff. 1.2 verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.