1.3 Rechtsbegehren müssen innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gestellt werden (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 VRPG). Den beiden während der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerden vom 10. und 15. September 2019 kann sinngemäss das Rechtsbegehren entnommen werden, wonach die Verfügungen vom 14. August 2019 aufzuheben und auf die Bezahlung der Handänderungssteuer