Das Grundbuchamt verzichtet in seiner Eingabe vom 4. März 2020 darauf, weitere Bemerkungen anzubringen und hält an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerden fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: