«1. Die Beschwerden seien gut zu heissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. August 2019 seien aufzuheben. 2 2. Es sei durch die Beschwerdeinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Beweis für das selbstgenutzte Wohneigentum als Hauptwohnsitz erbracht haben (Rechtsheilung). 3. Auf die Erhebung der Handänderungssteuer je CHF 2'898.30 (inkl. 3% Verzugszinsen) sei infolge des inzwischen erbrachten Nachweises von Amtes wegen zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST»