Gleichzeitig mit ihren Beschwerden reichen die Beschwerdeführenden die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde Bern ein. Mit Verfügung vom 20. September 2019 vereinigt das instruierende Rechtsamt die beiden Beschwerdeverfahren 2019.JGK.6290 und 2019.JGK.6370. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 25. September 2019 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der beiden Beschwerden und die Bestätigung der Verfügungen vom 14. August 2019. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 beantragen die in der Zwischenzeit durch Rechtsanwalt E.______ vertretenen Beschwerdeführenden Folgendes: