C. Gegen die beiden Verfügungen des Grundbuchamts vom 14. August 2019 erheben A.______ am 10. September 2019 und B.______ am 15. September 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). Sie stellen sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügungen vom 14. August 2019 und dass auf die Bezahlung der Handänderungssteuer zu verzichten sei. Gleichzeitig mit ihren Beschwerden reichen die Beschwerdeführenden die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde Bern ein.