B. In seinem Schreiben vom 2. Mai 2019 weist das Grundbuchamt A.______ und B.______ darauf hin, dass die Stundungsfrist am 13. Juli 2019 ablaufen werde und vor deren Ablauf der Nachweis erbracht werden müsse, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Mit Verfügungen vom 14. August 2019 hebt das Grundbuchamt die am 21. September 2016 verfügte Stundung auf und verfügt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 5'305.45 von A.______ und B.______ je zu Fr. 2'898.35 bzw. Fr. 2'898.30 zuzüglich Zins und Gebühren zu bezahlen sei.