a Erwerberinnen und Erwerber sind verpflichtet, dem Grundbuchamt unaufgefordert vor Ablauf der Stundung den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG zu erbringen (Art. 17a Abs. 1 HG). Die Einhaltung dieser Frist stellt nebst den Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG ein weiteres Kriterium für die nachträgliche Steuerbefreiung dar. (E. 3.4.1) b Die Frist gemäss Art. 17a Abs. 1 HG zur Erbringung des Nachweises der erfüllten Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreck werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG). (E.3.5)