Wie das Grundbuchamt zu Recht vorbringt, hätte die Möglichkeit bestanden, dass G.______ innert der einjährigen Bezugsfrist aus der Einliegerwohnung ausgezogen wäre und die Beschwerdeführenden dann die ganze Liegenschaft, d.h. beide Wohnungen, als Hauptwohnsitz hätten nutzen können. Ferner hätten die Beschwerdeführenden auch eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum innert der einjährigen Bezugsfrist vornehmen können. Damit ergibt sich, dass das Gesuch im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht von vornherein als aussichtlos angesehen werden durfte.