Das Grundbuchamt hat das Stundungsgesuch gemäss Art. 11a Abs. 2 HG abzuweisen, wenn dieses im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG von vornherein aussichtslos erscheint. Gesuche, denen im vornherein keine Erfolgsaussichten beschieden sind, dürften vorwiegend solche sein, bei welchen die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt werden können (vgl. Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11a Abs. 2, S. 4). Wie das Grundbuchamt zu Recht vorbringt, hätte die Möglichkeit bestanden, dass G.___