3.4 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Grundbuchamt hätte die Stundung der Handänderungssteuer nicht gewähren dürfen, da bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen sei, dass die Liegenschaft über eine bewohnte Einliegerwohnung verfüge und sie die Liegenschaft daher nicht ausschliesslich und persönlich bewohnen, kann nicht gefolgt werden. Das Grundbuchamt hat das Stundungsgesuch gemäss Art. 11a Abs. 2 HG abzuweisen, wenn dieses im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG von vornherein aussichtslos erscheint.