Die Beschwerdeführenden haben damit nicht das ganze Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt, weshalb die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt sind. Da die vermietete, räumlich separierte Wohnung nicht zu Stockwerkeigentum oder zu Miteigentum (mit räumlicher Zuordnung der Wohnungen mittels Reglement) ausgeschieden wurde, kann auch keine anteilsmässige Erhebung der Handänderungssteuer erfolgen.