5 womit Sie die Liegenschaft demnach bis am 15. September 2018 ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz hätten bewohnen müssen. Es ist jedoch unbestritten, dass die sich in der Liegenschaft befindliche Einliegerwohnung bereits bis Dezember 2017 und seit dem 1. Juni 2018, mithin innerhalb des hier massgebenden Zeitraums, vermietet worden ist. Die Beschwerdeführenden haben damit nicht das ganze Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt, weshalb die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt sind.