G.______ innerhalb der einjährigen Einzugsfrist aus der Einliegerwohnung ausgezogen und diese nicht mehr vermietet worden wäre. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführenden das Kriterium der persönlichen und ausschliesslichen Nutzung der gesamten Liegenschaft ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Drittperson erfüllt. Zudem sei es für das Grundbuchamt mit Blick auf die familiären Beziehungen zwischen den Beschwerdeführenden und G.______ nicht auszuschliessen gewesen, dass die genannten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen. Es haben somit diverse Möglichkeiten bestanden, wie die Bedingungen der nachträglichen Steuerbefreiung hätten erfüllt werden können.